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AGB´s (PDF)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
JOBPOWER Personaldienstleistungs GmbH

1. Geltungsbereich, maßgebende Regelungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Durchführung aller Arbeiten auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge und sonstigen Vereinbarungen. Diese Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich nach dem AÜG, dessen AGB und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2. Gegenstand des Vertrages
2.1. Die Firma JOBPOWER Personaldienstleistungs GmbH (Verleiher) verpflichtet sich, auf der
Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dem Entleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu überlassen.
2.2. Beginn Dauer und sonstige Bedingungen der Arbeitnehmerüberlassung werden mit dem
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gem. §12 Abs. 1 AÜG schriftlich vereinbart bzw. mit sonstigen Dokumenten auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.
2.3. Der Verleiher erklärt, die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG, ausgestellt vom Landesarbeitsamt Nord in Kiel zu besitzen. Es wird dem Entleiher unverzüglich schriftlich über eine Versagung bzw. einen Widerruf der Erlaubnis gem. § 12 Abs. 2 AÜG unterrichten.

3. Vergütung und Abrechnungsmodalitäten
3.1. Die Bezahlung erfolgt nach den effektiv geleisteten Arbeitsstunden der Leiharbeitnehmer. Die Leiharbeitnehmer legen dem Entleiher – sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden – wöchentlich einen Zeitnachweis über die geleisteten Arbeitsstunden vor. Dieser ist von dem Entleiher am gleichen Tag zu prüfen und zu abzuzeichnen.
3.2. Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber dem Verleiher aufzurechnen oder ein
Zurückhaltungsrecht geltend zu machen.

4. Rechnungslegung/ Zahlungsbedingungen
4.1. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich wöchentlich aufgrund der vom Entleiher
abgezeichneten Zeitnachweise.
4.2. Die Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
4.3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist der Verleiher zur Erhebung von Verzugszinsen
berechtigt, die dem jeweiligen Zinssatz für Kontokorrentzinsen der Hausbank entsprechen.
4.4. Abweichende Vereinbarungen über die Rechnungslegung und das Zahlungsziel bedürfen der Schriftform.

5. Rechte und Pflichten des Entleihers
5.1.
Die Leiharbeitnehmer werden in den Entleiherbetrieb organisatorisch eingegliedert und nehmen die betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit ebenso in Anspruch wie die Mitarbeiter des Entleihers.
5.2. Der Entleiher ist berechtigt, den Leiharbeitnehmern alle fachlichen Weisungen zu erteilen, die für die vereinbarte Aufgabenerledigung erforderlich sind.
5.3. Der Entleiher ist für die Einhaltung aller sich aus § 618 BGB und § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich.
5.4. Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer bei dem Entleiher den für den Betrieb geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes; die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers
5.5. Mehrarbeit ist nur unter Beachtung des Arbeitsgesetzes möglich.
5.6. Die Leiharbeitnehmer werden vor der Arbeitsaufnahme durch den Entleiher in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes bzw. des Aufgabengebietes eingewiesen. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt.
5.7. Erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden vereinbarungsgemäß vom Verleiher oder vom Entleiher veranlasst. Für die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer erforderliche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird – je nach Vereinbarung entweder vom Verleiher oder Entleiher zur Verfügung gestellt.
5.8. Dem Verleiher werden sicherheitstechnische Kontrollen am Tätigkeitsort der Arbeitnehmerermöglicht.
5.9. Arbeitsunfälle der Arbeitnehmer sind dem Verleiher unverzüglich zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist von dem Verleiher und dem Entleiher gemeinsam zu untersuchen.
5.10. Die Kündigungsfrist eines Auftrages beträgt fünf Arbeitstage; Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Verleiher berechtigt, den Betrag in Rechnung zu stellen, der sich bei einer Arbeitsleistung der Mitarbeiter bis zum Fristende ergeben hätte.

6. Rechte und Pflichten des Verleihers
6.1. Der Verleiher haftet gegenüber dem Entleiher nur für nachzuweisendes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden bei der Auswahl der überlassenen Leiharbeitnehmer.
6.2. Die Haftung der Verleihers für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen.
6.3. Der Entleiher kann gegen den Verleiher keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.
6.4. Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen, und er den Verleiher innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers darüber unterrichtet, wird ihm im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten ein gleichwertiger Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden.
6.5. Der Entleiher kann einen Leiharbeitnehmer während der Arbeitsschicht von der Arbeitsstelle verweisen und sofort geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen würde.
6.6. Im Falle des entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens eines Leiharbeitnehmers hat der Verleiher auf Anforderung des Entleihers unverzüglich geeigneten Ersatz zu stellen.
6.7. Bei Streik, Aussperrung und vorübergehender Betriebsstilllegung kann der Entleiher verlangen,
das die Arbeiten ruhen.
6.8. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Verleiher die für die Vertragserfüllung
erforderlichen Daten verarbeitet und speichert.

7. Vermittlungshonorar
7.1. Übernimmt der Entleiher den Leiharbeitnehmer während der Überlassung oder binnen eines Monats nach Beendigung der Überlassung, gilt diese als Vermittlung.
7.2. Für diese Vermittlung gilt folgendes Vermittlungshonorar als vereinbart:
a) während der Überlassung von bis zu drei Monaten oder binnen eines Monats nach beendeter
Überlassung 3.000,00 € zzgl. Gesetzlicher MwSt.
b) während der Überlassung von bis zu sechs Monaten oder binnen eines Monats nach beendeter Überlassung 2.000,00 € zzgl. Gesetzlicher MwSt.
c) während der Überlassung von bis zu neun Monaten oder binnen eines Monats nach beendeter Überlassung 1.000,00 € zzgl. Gesetzlicher MwSt.
7.3. Nach einer Überlassung von mehr als neun Monaten wird kein Honorar mehr berechnet.
7.4. Das Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Entleiher und
Leiharbeitnehmer
7.5. Befristet begründete Arbeitsverhältnisse zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fallen auch
unter diese Vereinbarung.
7.6. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem
Leiharbeitnehmer mitzuteilen.

8. Erfüllungsort/ Gerichtsstand
8.1. Als Erfüllungsort gilt der Ort, an dem die Leistungen erbracht werden; Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft in Hamburg.
JOBPOWER Personaldienstleistungs GmbH
Geschäftsführerin: Ute Schoras
Amtsgericht: Hamburg HRB 83657


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