Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
JOBPOWER Personaldienstleistungs GmbH
1. Geltungsbereich, maßgebende
Regelungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) gelten für die Durchführung
aller Arbeiten auf der Grundlage des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(AÜG) und der in diesem Zusammenhang
abgeschlossenen Verträge und sonstigen
Vereinbarungen. Diese Rechtsbeziehungen
zwischen den Vertragsparteien richten
sich nach dem AÜG, dessen AGB und
sonstigen schriftlichen Vereinbarungen.
Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der Schriftform.
2. Gegenstand des Vertrages
2.1. Die Firma JOBPOWER
Personaldienstleistungs GmbH (Verleiher)
verpflichtet sich, auf der
Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
dem Entleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung
zu überlassen.
2.2. Beginn Dauer und
sonstige Bedingungen der Arbeitnehmerüberlassung
werden mit dem
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
gem. §12 Abs. 1 AÜG schriftlich
vereinbart bzw. mit sonstigen Dokumenten
auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.
2.3. Der Verleiher
erklärt, die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung nach §
1 AÜG, ausgestellt vom Landesarbeitsamt
Nord in Kiel zu besitzen. Es wird dem
Entleiher unverzüglich schriftlich
über eine Versagung bzw. einen
Widerruf der Erlaubnis gem. § 12
Abs. 2 AÜG unterrichten.
3. Vergütung und Abrechnungsmodalitäten
3.1. Die Bezahlung
erfolgt nach den effektiv geleisteten
Arbeitsstunden der Leiharbeitnehmer.
Die Leiharbeitnehmer legen dem Entleiher
– sofern keine anderen Vereinbarungen
getroffen werden – wöchentlich
einen Zeitnachweis über die geleisteten
Arbeitsstunden vor. Dieser ist von dem
Entleiher am gleichen Tag zu prüfen
und zu abzuzeichnen.
3.2. Der Entleiher
ist nicht berechtigt, gegenüber
dem Verleiher aufzurechnen oder ein
Zurückhaltungsrecht geltend zu
machen.
4. Rechnungslegung/ Zahlungsbedingungen
4.1. Die Rechnungslegung
erfolgt grundsätzlich wöchentlich
aufgrund der vom Entleiher
abgezeichneten Zeitnachweise.
4.2. Die Rechnungen
sind grundsätzlich sofort nach
Erhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung
fällig.
4.3. Bei Überschreitung
des Zahlungszieles ist der Verleiher
zur Erhebung von Verzugszinsen
berechtigt, die dem jeweiligen Zinssatz
für Kontokorrentzinsen der Hausbank
entsprechen.
4.4. Abweichende Vereinbarungen über
die Rechnungslegung und das Zahlungsziel
bedürfen der Schriftform.
5. Rechte und Pflichten des
Entleihers
5.1. Die Leiharbeitnehmer werden
in den Entleiherbetrieb organisatorisch
eingegliedert und nehmen die betrieblichen
Einrichtungen und Maßnahmen zur
Arbeitssicherheit ebenso in Anspruch
wie die Mitarbeiter des Entleihers.
5.2. Der Entleiher
ist berechtigt, den Leiharbeitnehmern
alle fachlichen Weisungen zu erteilen,
die für die vereinbarte Aufgabenerledigung
erforderlich sind.
5.3. Der Entleiher
ist für die Einhaltung aller sich
aus § 618 BGB und § 11 Abs.
6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich.
5.4. Nach § 11
Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit
der Leiharbeitnehmer bei dem Entleiher
den für den Betrieb geltenden öffentlichrechtlichen
Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes;
die sich hieraus ergebenden Pflichten
für den Arbeitgeber obliegen dem
Entleiher unbeschadet der Pflichten
des Verleihers
5.5. Mehrarbeit ist
nur unter Beachtung des Arbeitsgesetzes
möglich.
5.6. Die Leiharbeitnehmer
werden vor der Arbeitsaufnahme durch
den Entleiher in die spezifischen Gefahren
des Tätigkeitsortes bzw. des Aufgabengebietes
eingewiesen. Einrichtungen und Maßnahmen
der Ersten Hilfe werden vom Entleiher
sichergestellt.
5.7. Erforderliche
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
werden vereinbarungsgemäß
vom Verleiher oder vom Entleiher veranlasst.
Für die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer
erforderliche Persönliche Schutzausrüstung
(PSA) wird – je nach Vereinbarung
entweder vom Verleiher oder Entleiher
zur Verfügung gestellt.
5.8. Dem Verleiher
werden sicherheitstechnische Kontrollen
am Tätigkeitsort der Arbeitnehmerermöglicht.
5.9. Arbeitsunfälle
der Arbeitnehmer sind dem Verleiher
unverzüglich zu melden. Ein meldepflichtiger
Arbeitsunfall ist von dem Verleiher
und dem Entleiher gemeinsam zu untersuchen.
5.10. Die Kündigungsfrist
eines Auftrages beträgt fünf
Arbeitstage; Abweichungen hiervon bedürfen
der Schriftform. Bei Nichteinhaltung
dieser Frist ist der Verleiher berechtigt,
den Betrag in Rechnung zu stellen, der
sich bei einer Arbeitsleistung der Mitarbeiter
bis zum Fristende ergeben hätte.
6. Rechte und Pflichten des
Verleihers
6.1. Der Verleiher
haftet gegenüber dem Entleiher
nur für nachzuweisendes vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verschulden
bei der Auswahl der überlassenen
Leiharbeitnehmer.
6.2. Die Haftung der
Verleihers für das Handeln der
Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen.
6.3. Der Entleiher
kann gegen den Verleiher keine Ansprüche
auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren
Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund,
geltend machen.
6.4. Wenn dem Entleiher
die Leistungen eines Leiharbeitnehmers
nicht genügen, und er den Verleiher
innerhalb der ersten vier Stunden nach
Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers
darüber unterrichtet, wird ihm
im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten
ein gleichwertiger Mitarbeiter zur Verfügung
gestellt werden.
6.5. Der Entleiher
kann einen Leiharbeitnehmer während
der Arbeitsschicht von der Arbeitsstelle
verweisen und sofort geeigneten Ersatz
verlangen, wenn ein Grund vorliegt,
der gemäß § 626 Abs.
1 BGB den Arbeitgeber zur fristlosen
Kündigung berechtigen würde.
6.6. Im Falle des entschuldigten
oder unentschuldigten Fehlens eines
Leiharbeitnehmers hat der Verleiher
auf Anforderung des Entleihers unverzüglich
geeigneten Ersatz zu stellen.
6.7. Bei Streik, Aussperrung
und vorübergehender Betriebsstilllegung
kann der Entleiher verlangen,
das die Arbeiten ruhen.
6.8. Der Auftraggeber
ist damit einverstanden, dass der Verleiher
die für die Vertragserfüllung
erforderlichen Daten verarbeitet und
speichert.
7. Vermittlungshonorar
7.1. Übernimmt
der Entleiher den Leiharbeitnehmer während
der Überlassung oder binnen eines
Monats nach Beendigung der Überlassung,
gilt diese als Vermittlung.
7.2. Für diese
Vermittlung gilt folgendes Vermittlungshonorar
als vereinbart:
a) während der Überlassung
von bis zu drei Monaten oder binnen
eines Monats nach beendeter
Überlassung 3.000,00 € zzgl.
Gesetzlicher MwSt.
b) während der Überlassung
von bis zu sechs Monaten oder binnen
eines Monats nach beendeter Überlassung
2.000,00 € zzgl. Gesetzlicher MwSt.
c) während der Überlassung
von bis zu neun Monaten oder binnen
eines Monats nach beendeter Überlassung
1.000,00 € zzgl. Gesetzlicher MwSt.
7.3. Nach einer Überlassung
von mehr als neun Monaten wird kein
Honorar mehr berechnet.
7.4. Das Honorar ist
fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages
zwischen Entleiher und
Leiharbeitnehmer
7.5. Befristet begründete
Arbeitsverhältnisse zwischen Entleiher
und Leiharbeitnehmer fallen auch
unter diese Vereinbarung.
7.6. Der Entleiher
ist verpflichtet, dem Verleiher den
Abschluss eines Arbeitsvertrages mit
dem
Leiharbeitnehmer mitzuteilen.
8. Erfüllungsort/ Gerichtsstand
8.1. Als Erfüllungsort
gilt der Ort, an dem die Leistungen
erbracht werden; Gerichtsstand ist der
Sitz der Gesellschaft in Hamburg.
JOBPOWER Personaldienstleistungs GmbH
Geschäftsführerin: Ute Schoras
Amtsgericht: Hamburg HRB 83657
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